Dokument 3: Säule 2 - Das „Steuersparmodell Mensch“ (Lohnsummen-Anrechnung)

1. Zielsetzung und Grundprinzip

Die isolierte Einführung einer Automaten-Steuer (Säule 1) birgt ein erhebliches Risiko: Sie könnte lediglich als Strafsteuer auf technologischen Fortschritt wahrgenommen werden. Unternehmen könnten sich entscheiden, die Automatisierung trotzdem durchzuführen, die Steuer zu zahlen (und über Preise an den Kunden weiterzugeben – siehe Säule 3) und gleichzeitig massiv Arbeitsplätze abzubauen.

Die zweite Säule, das „Steuersparmodell Mensch“, soll genau dies verhindern. Das Ziel ist es, den Menschen als wertvollste Ressource und gleichzeitig als attraktivstes Instrument zur Steuersenkung für Unternehmen zu positionieren. Anstatt Unternehmen durch Quoten (z.B. „Du musst X Mitarbeiter pro Filiale haben“) zu gängeln, wird ein starker ökonomischer Anreiz gesetzt: Je mehr ein Unternehmen in menschliche Arbeit investiert, desto massiver sinkt seine Steuerlast aus Säule 1.

2. Implementierungsschritte auf EU-Ebene

Die Umsetzung erfordert eine präzise steuerrechtliche Mechanik, die in das bestehende europäische Unternehmenssteuerrecht integriert werden muss.

Schritt 1: Definition der "Qualifizierten Lohnsumme"

Nicht jede Form der Bezahlung darf anrechenbar sein. Es muss verhindert werden, dass prekäre Beschäftigung gefördert wird.

  • Maßnahme 1.1: Erstellung eines EU-Kriterienkatalogs. Die Europäische Kommission definiert, welche Ausgaben als "qualifizierte Lohnsumme" gelten. Dazu gehören:
    • Sozialversicherungspflichtige Bruttolöhne, die über einem definierten europäischen Mindestlohnniveau (relativ zum nationalen Median) liegen.
    • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
    • Nachweisbare, zertifizierte Weiterbildungs- und Qualifizierungskosten für Mitarbeiter.
  • Maßnahme 1.2: Negativliste. Ausdrücklich ausgeschlossen von der anrechenbaren Lohnsumme werden:
    • Löhne aus Leiharbeit oder Werkverträgen (sofern sie nicht beim Subunternehmer bereits voll versteuert/angerechnet wurden).
    • Management-Boni, Aktienoptionen und Vorstandsgehälter, die ein bestimmtes Vielfaches des Durchschnittsgehalts im Unternehmen überschreiten.

Schritt 2: Kalibrierung des Anrechnungsfaktors (Multiplier)

Der Anreiz muss stark genug sein, um unternehmerische Entscheidungen zu beeinflussen. Ein 1:1 Abzug reicht oft nicht aus.

  • Maßnahme 2.1: Einführung eines überproportionalen Hebel-Faktors. Für jeden Euro, den ein Unternehmen in qualifizierte menschliche Arbeit investiert, darf es z.B. 1,20 Euro bis 1,50 Euro von seiner Automaten-Steuerschuld (aus Säule 1) abziehen.
  • Maßnahme 2.2: Dynamische Anpassung. Der Multiplier kann branchenspezifisch von der EU-Kommission justiert werden. In Branchen, in denen der persönliche menschliche Kontakt gesellschaftlich besonders erwünscht ist (Pflege, Bildung, echte Kundenberatung im Einzelhandel), kann der Faktor höher ausfallen als in der reinen Industrieproduktion.

Schritt 3: Technische Abwicklung und Auditierung

  • Maßnahme 3.1: Integration in BEFIT. Die Lohnsummen-Anrechnung wird in das geplante Regelwerk „Business in Europe: Framework for Income Taxation“ (BEFIT) integriert. Dies stellt sicher, dass multinationale Konzerne ihre Lohnsummen europaweit nach einheitlichen Regeln anrechnen können.
  • Maßnahme 3.2: Echtzeit-Auditing. Durch digitale Schnittstellen zwischen Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern und Unternehmensbuchhaltung wird sichergestellt, dass nur tatsächlich geflossene Gehälter und existierende Beschäftigungsverhältnisse angerechnet werden.

3. Analyse von Schlupflöchern und Gegenmaßnahmen

Die Anrechnung von Lohnkosten auf eine Steuerschuld ist anfällig für kreative Buchführung und Scheinbeschäftigung.

3.1. Das "Bullshit-Job"-Schlupfloch (Scheinbeschäftigung)

  • Problem: Um Steuern zu sparen, stellt ein stark automatisiertes Unternehmen (z.B. ein Logistikkonzern) tausende Menschen für völlig sinnlose, unproduktive Tätigkeiten (sog. "Bullshit-Jobs") zum Mindestlohn ein. Die Lohnkosten für diese Jobs sind niedriger als die eingesparte Automaten-Steuer. Der Mensch wird physisch anwesend gehalten, ohne echte Aufgabe.
  • Gegenmaßnahme: Dieses Problem reguliert sich teilweise selbst durch den Fachkräftemangel. Ein Unternehmen wird Schwierigkeiten haben, tausende Menschen für sinnlose Aufgaben zu finden, wenn der Staat gleichzeitig ein starkes soziales Netz (z.B. ein BGE aus den Steuereinnahmen) bietet. Darüber hinaus muss die Qualifizierungs-Komponente greifen: Der Hebel-Faktor (Multiplier) steigt signifikant, wenn in Weiterbildung investiert wird. Ein Unternehmen profitiert steuerlich deutlich mehr, wenn es 100 Mitarbeiter zu IT-Experten oder Premium-Beratern ausbildet, als wenn es 1.000 Menschen zum Warten in der Halle bezahlt.

3.2. Das Executive-Pay-Schlupfloch (Bilanzkosmetik durch Boni)

  • Problem: Ein Unternehmen baut massiv Personal ab, automatisiert vollständig und zahlt die dadurch eingesparten Millionen als exorbitante Boni und Vorstandsgehälter an eine Handvoll Top-Manager aus. Diese Beträge werden dann als "Lohnsumme" deklariert, um die Automaten-Steuer auf null zu drücken.
  • Gegenmaßnahme: Strenge Deckelung der Anrechenbarkeit (Cap). Wie in Maßnahme 1.2 beschrieben, darf das Gehalt eines einzelnen Mitarbeiters nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (z.B. das 3-fache des nationalen Median-Einkommens oder max. 150.000 Euro pro Jahr) auf die Automaten-Steuer angerechnet werden. Alles, was darüber hinausgeht (Boni, Millionen-Gehälter), verpufft steuerlich wirkungslos für die Anrechnung. Dies zwingt Unternehmen dazu, die Lohnsumme in die Breite der Belegschaft zu investieren, nicht in die Spitze.

3.3. Das "Gig-Economy"-Schlupfloch (Scheinselbstständigkeit)

  • Problem: Konzerne ersetzen feste Mitarbeiter durch ein Heer von (Schein-)Selbstständigen, Freelancern oder Gig-Workern (z.B. Essenslieferanten, Crowd-Worker). Die Zahlungen an diese Personen werden als reguläre Betriebsausgaben für "Dienstleistungen" verbucht, wodurch der buchhalterische Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für die Automaten-Steuer sinkt, ohne dass echte, sozial abgesicherte Arbeitsplätze entstehen.
  • Gegenmaßnahme: Striktes Vorgehen gegen Scheinselbstständigkeit gemäß der EU-Plattformarbeitsrichtlinie. Zahlungen an Soloselbstständige oder Gig-Worker, die wirtschaftlich von einer einzigen Plattform abhängig sind, gelten steuerlich als maschinelle/automatisierte Wertschöpfung der Plattform und fallen voll unter die Automaten-Steuer (Säule 1). Sie sind explizit von der Lohnsummen-Anrechnung (Säule 2) ausgeschlossen, da es sich nicht um reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Dies zwingt Plattformen, ihre Worker ordentlich anzustellen, um in den Genuss des "Steuersparmodells Mensch" zu kommen.

3.4. Stichtags-Manipulation ("Window Dressing")

  • Problem: Unternehmen stellen kurz vor Ende des Steuerjahres massiv Personal ein, um die Lohnsumme künstlich in die Höhe zu treiben, und entlassen diese Mitarbeiter direkt nach dem Stichtag im Januar wieder.
  • Gegenmaßnahme: Die Berechnung der anrechenbaren Lohnsumme darf nicht an einem Stichtag erfolgen, sondern muss als gleitender Jahresdurchschnitt auf Basis der monatlichen Sozialversicherungsmeldungen berechnet werden. Kurzfristige Einstellungen haben somit kaum einen messbaren Einfluss auf die Steuerlast.